Gastaufnahmevertrag
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt - gleichgültig ob mündlich oder schriftlich - oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag ist - egal aus welchen Gründen - nicht möglich.
- Der Beherbergungsgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Bereitstellung der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Beherbergunsbetrieb ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen bertagen nach Erfahrungssätzen bei Ferienwohnungen 10% des Übernachtungspreises; bei Übernachtung mit Frühstück 20%, bei Halbpension 30% und bei Vollpension 40% des vereinbarten Übernachtungspreises.
- Der Beherbergungsbetrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
- Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach den Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung wird deshalb dringend empfohlen.
- An- und Abreisetag gelten als 1 Tag.